Arbeitszimmer als Umzugsgrund: Was das Finanzamt anerkennt

Hier ist der umformulierte, einzigartige Text mit beibehaltenem Inhalt und in indirekter Rede:


Umzug für das Arbeitszimmer – was steuerlich gilt

Wer aufgrund seines Berufs den Wohnort wechselt, kann die damit verbundenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Doch wie verhält es sich, wenn der Wohnungswechsel nur deshalb erfolgt, um ein separates Arbeitszimmer einrichten zu können, weil die bisherige Wohnung zu klein war? Diese Frage wurde kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) geprüft. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, was das Urteil bedeutet und wann das Finanzamt Umzugskosten anerkennt.

Beruflich bedingter Umzug kann steuerlich begünstigt werden

Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2023 arbeitet fast jede vierte Erwerbstätige in Deutschland zumindest teilweise im Homeoffice. Eine Erhebung aus dem Jahr 2024 ergab zudem, dass für über 80 Prozent der Befragten flexible Arbeitsmodelle wie das mobile Arbeiten eine zentrale Rolle spielen. Das Arbeiten von zu Hause hat sich also etabliert.

Aus steuerlicher Sicht genügt für die Nutzung der Homeoffice-Pauschale kein gesondertes Arbeitszimmer – auch das Arbeiten am Ess- oder Küchentisch wird anerkannt. Dennoch wünschen sich viele Berufstätige ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung. Wer überwiegend zu Hause arbeitet, kann dann je nach Voraussetzungen entweder eine Tagespauschale nutzen oder die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich absetzen.

Reicht der Platz in der bisherigen Wohnung nicht aus, um ein Arbeitszimmer einzurichten, kann ein Umzug helfen. Die Frage ist jedoch, ob ein solcher Umzug auch dann steuerlich begünstigt wird, wenn er ausschließlich aus diesem Grund erfolgt.

Uneinigkeit zwischen Finanzamt und Finanzgericht

In einem konkreten Fall zog ein berufstätiges Paar mit Kind, das überwiegend im Homeoffice tätig war, von einer Drei-Zimmer-Wohnung in eine größere mit fünf Zimmern um. Ziel war es, dort zwei separate Arbeitszimmer einzurichten. Die Kosten für die Einrichtung der Arbeitsräume wurden vom Finanzamt anerkannt, die Umzugskosten jedoch nicht – mit der Begründung, es habe keine berufliche Veranlassung gegeben. Nach einem erfolglosen Einspruch wandte sich das Paar an das Finanzgericht Hamburg.

siehe auch   Komplette elektrische Produktpalette von Renault Trucks

Das Gericht folgte der Argumentation der Steuerpflichtigen: Der Umzug habe zu einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt und sei somit aus beruflichen Gründen erfolgt. Daher seien die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH widerspricht – beruflicher Anlass nicht erkennbar

Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Aus Sicht des Gerichts sei der Umzug nicht vorrangig durch berufliche Erfordernisse motiviert gewesen. Es habe an objektiven Kriterien gefehlt, die eine klare Abgrenzung von privaten Motiven ermöglicht hätten. Für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten müsse die berufliche Tätigkeit jedoch der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel sein; private Überlegungen dürften dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Der BFH verwies auf konkrete Fälle, in denen eine berufliche Veranlassung klar gegeben sei – beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel oder wenn sich durch den Umzug die tägliche Pendelzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringere. Im geschilderten Fall lagen solche Voraussetzungen jedoch nicht vor. Deshalb ordnete der BFH die entstandenen Umzugskosten dem privaten Lebensbereich zu, womit sie steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.

Zudem betonte das Gericht, dass der steigende Stellenwert von Homeoffice und mobilem Arbeiten nichts an den grundsätzlichen Bedingungen für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ändere (BFH-Urteil vom 5. Februar 2025, Az. VI R 3/23, veröffentlicht am 17. April 2025).

Wann ein Umzug steuerlich anerkannt wird

Grundsätzlich können berufsbedingte Umzugskosten dann als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Umzug erfolgt aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes an einem anderen Ort.
  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Arbeitsplatz an einen anderen Standort verlegt oder eine Versetzung veranlasst.
  • Die tägliche Fahrtzeit zur Arbeitsstelle verkürzt sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde.
  • Eine Dienstwohnung wird bezogen oder aufgegeben.
siehe auch   Linux läuft besser als je zuvor – besonders auf refurbished Laptops

In all diesen Fällen gilt der Umzug als beruflich veranlasst – anders als bei einem Umzug, der lediglich dem Zweck dient, ein zusätzliches Arbeitszimmer einzurichten.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 19.05.2025