ETFs als beliebte Geldanlage
Exchange Traded Funds (ETFs) gehören seit Jahren zu den bevorzugten Anlageformen vieler Privatanleger. Sie gelten als transparente, vielseitig einsetzbare und leicht verständliche Möglichkeit, an der Wertentwicklung der Börse teilzuhaben. Bei entsprechender Diversifikation gelten sie als vergleichsweise risikoarm und bieten gleichzeitig deutlich höhere Renditechancen als klassische Sparprodukte wie Sparbücher. Viele Menschen setzen ETFs gezielt für den langfristigen Vermögensaufbau oder als Bestandteil ihrer privaten Altersvorsorge ein. Auch für Eltern, die finanzielle Rücklagen für ihre Kinder bilden möchten, bieten sich ETFs an. Darüber hinaus gestaltet sich die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt unkompliziert – mit dem nötigen Wissen lassen sich in bestimmten Fällen sogar Steuern vermeiden.
Grundprinzip und Struktur von ETFs
ETFs sind Fonds, die die Kursentwicklung eines bestimmten Index nachbilden. Dabei kann es sich beispielsweise um bekannte Aktienindizes wie den DAX handeln, aber auch thematische oder regionale Ausrichtungen wie Energiebranche oder der indische Markt sind möglich. Besonders gefragt ist etwa der MSCI World ETF, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industriestaaten abbildet. Neben Aktienfonds existieren auch ETFs, die sich auf Anleihen oder Rohstoffe wie Gold konzentrieren. Da keine aktive Verwaltung durch einen Fondsmanager erfolgt, fallen die Verwaltungsgebühren in der Regel gering aus.
Die Nutzung eines ETFs ist unkompliziert: Voraussetzung ist ein Wertpapierdepot bei einer Bank. Viele Anbieter stellen darüber hinaus Sparpläne bereit, bei denen regelmäßig – etwa monatlich – ein fester Betrag wie 50 Euro investiert wird. Eine feste Laufzeit gibt es nicht, die Anteile können jederzeit verkauft werden. Dabei hängt der Rückkaufswert vom aktuellen Marktpreis ab, der Schwankungen unterliegt. Eine breite Streuung innerhalb des ETFs kann helfen, diese Risiken zu minimieren.
Automatische Steuerabführung
Seit der Reform der Investmentbesteuerung im Jahr 2018 ist die steuerliche Handhabung von ETFs deutlich vereinfacht worden. Inländische und ausländische Fonds werden nun gleichbehandelt. Während sich Ausschütter und Thesaurierer steuerlich während der Haltedauer unterscheiden, sind sie spätestens beim Verkauf gleichgestellt. Die depotführende Bank – sofern sie ihren Sitz in Deutschland hat – übernimmt die Abführung von Vorabpauschalen und Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Anlegerinnen und Anleger müssen in solchen Fällen keine zusätzlichen Schritte unternehmen; eine Angabe in der Steuererklärung entfällt.
Welche Steuern auf ETF-Gewinne anfallen
Erzielt ein ETF während der Haltedauer einen Wertzuwachs, wird beim Verkauf die Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf den Gewinn fällig. Ordergebühren dürfen dabei vom Gewinn abgezogen werden. Zusätzlich erhebt der Staat einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Steuer. Wer einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört, zahlt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer. Daraus ergibt sich eine effektive Besteuerung zwischen 26,38 und 28 Prozent. Bei ausschüttenden Fonds greift die Steuer bereits bei der Auszahlung der Erträge – die Häufigkeit der Ausschüttung variiert je nach ETF und kann vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen.
Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag
Dank des Sparerpauschbetrags bleiben Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Auch Kinder mit eigenem Depot profitieren von jeweils 1.000 Euro Freibetrag. Damit die Bank die Steuer gar nicht erst einzieht, muss ein entsprechender Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegen. Dieser lässt sich bei den meisten Instituten bequem online einrichten. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, kommt es zur Besteuerung.
Teilfreistellung bei bestimmten ETF-Arten
Nicht alle Gewinne aus ETFs unterliegen der vollständigen Besteuerung. Abhängig von der Zusammensetzung des Fonds bleibt ein bestimmter Anteil steuerfrei. Bei Aktienfonds mit über 51 Prozent Aktienanteil sind es 30 Prozent, bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil immerhin 15 Prozent. Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte in Immobilien investiert, profitieren sogar von 60 Prozent Steuerfreiheit – bei Fonds mit Auslandsimmobilien steigt dieser Anteil auf 80 Prozent. Liegt der entsprechende Anteil unter den genannten Schwellen, entfällt die Teilfreistellung. Für Anleihen- oder Rohstoff-ETFs gilt diese Regelung generell nicht.
Thesaurierende Fonds und die Vorabpauschale
Wer in thesaurierende Fonds investiert, erhält keine regelmäßige Ausschüttung – die Gewinne werden stattdessen automatisch wieder angelegt. Damit die Steuerlast nicht dauerhaft hinausgeschoben wird, wird jährlich eine sogenannte Vorabpauschale erhoben. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Performance des Fonds und wird jeweils im Januar automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht. Auch hier greift der Freistellungsauftrag, wenn er eingerichtet wurde.
Beim späteren Verkauf der ETF-Anteile werden die bereits abgeführten Vorabpauschalen auf die anfallende Abgeltungssteuer angerechnet. Somit erfolgt keine doppelte Besteuerung – beide Fondstypen sind steuerlich letztlich gleichgestellt.
Wann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. weist auf drei Situationen hin, in denen eine freiwillige Steuererklärung von Vorteil sein kann:
Erstens: Wurde der Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken verteilt und kam es dadurch zu einer fehlerhaften Versteuerung trotz nicht ausgeschöpftem Freibetrag, lassen sich zu viel gezahlte Steuern über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückholen.
Zweitens: Wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt, kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. In dem Fall erfolgt eine Erstattung der Differenz.
Drittens: Verluste aus einem Verkauf bei einer Bank können mit Gewinnen bei einer anderen verrechnet werden. Dafür ist eine Verlustbescheinigung der betreffenden Bank erforderlich. Das lohnt sich nur, wenn die Gewinne den Freibetrag übersteigen und tatsächlich steuerpflichtig sind.
Verpflichtend wird die Abgabe einer Steuererklärung dann, wenn die Kapitalerträge über eine ausländische Bank erzielt werden. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige selbst dafür verantwortlich, die korrekte Versteuerung sicherzustellen, da ausländische Institute keine automatische Abführung an das deutsche Finanzamt vornehmen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./ Veröffentlicht am 20.05.2025