Ein Firmenwagen wird als geldwerter Vorteil besteuert, während dies bei einem Firmenfahrrad nicht immer der Fall ist. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die spezifischen Bedingungen, unter denen klassische Fahrräder sowie E-Bikes oder Pedelecs besteuert werden und in welchen Situationen Steuern für das Fahrrad anfallen.
Dienstfahrräder erfreuen sich wachsender Beliebtheit und sind teilweise sogar steuerfrei. Viele Unternehmen in Deutschland fördern die Nutzung von Fahrrädern für den Weg zur Arbeit, was sowohl umweltfreundlich als auch gesundheitsfördernd ist. Eine Statista-Umfrage im Auftrag von „Lease a Bike“ aus dem Jahr 2024 zeigt, dass bereits 37 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstradleasing anbieten, und weitere 27 Prozent planen, solche Angebote einzuführen. Diese Angebote beziehen sich hauptsächlich auf E-Bikes, schließen aber auch herkömmliche Fahrräder mit ein.
Mitarbeiter dürfen diese Fahrräder nicht nur beruflich, sondern auch privat nutzen, beispielsweise für Ausflüge am Wochenende. Ob und welche Steuern für die private Nutzung anfallen, hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Wenn ein Arbeitnehmer ein Fahrrad durch Gehaltsumwandlung erhält, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, und die private Nutzung des Fahrrads wird besteuert. Wenn jedoch der Arbeitgeber das Dienstfahrrad zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung stellt, muss die private Nutzung nicht versteuert werden.
Zudem wird die Nutzung des Dienstrads für Fahrten zur Arbeit und von dort nach Hause als Privatnutzung angesehen, die bei verkehrsüblichen Fahrrädern in der Regel steuerfrei ist.
Wenn das Dienstrad zusätzlich zum regulären Gehalt angeboten wird, muss der Mitarbeiter seit 2019 die private Nutzung nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Dies gilt für Fahrräder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem Motor bis maximal 250 Watt und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h. Der Arbeitgeber kann das Rad kaufen oder leasen und es dem Mitarbeiter unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Erhält der Arbeitnehmer das Rad jedoch durch Gehaltsumwandlung, muss er die private Nutzung versteuern, außer für die Fahrten zur und von der Arbeit. Hier gilt die reduzierte 1-Prozent-Regel auf ein Viertel des Bruttolistenpreises für Fahrräder, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 erstmalig überlassen werden.
Wichtig ist, dass ein S-Pedelec, das schneller als 25 km/h fahren kann, verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gilt und wie ein Firmenauto besteuert wird, wobei die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen gelten.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH / Veröffentlicht am 18.06.2024