Am Dienstag, den 25. März 2025, verabschiedete das Landeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des „Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW“. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, Schülerinnen und Schüler, die beim Übergang von der Schule ins Berufsleben noch keine klare berufliche Perspektive haben, besser zu unterstützen und zu beraten. Die geplante Änderung sieht vor, dass die Kontaktdaten dieser Jugendlichen nicht nur an die Agenturen für Arbeit übermittelt werden, sondern auch an weitere relevante Institutionen weitergegeben werden können. Sollte ein junger Mensch das Angebot der Agentur für Arbeit nicht wahrnehmen, könnten die Daten auch an die Kommunen übermittelt werden, sodass diese zusätzliche Angebote unterbreiten können.
Der Arbeitsminister Karl-Josef Laumann betonte, dass das Gesetz ein deutliches Signal sende, dass jeder junge Mensch im Arbeitsmarkt gebraucht werde. Er unterstrich, dass das Ziel des Gesetzes sei, jedem Einzelnen die besten Chancen für einen erfolgreichen Berufsstart zu ermöglichen. Laumann erklärte weiter, dass es in der Gesellschaft unterschiedliche Bedürfnisse gebe – einige Menschen benötigten weniger Unterstützung, während andere mehr Hilfestellung bräuchten. Er sei überzeugt, dass diese Unterstützung sowohl dem Einzelnen zugutekommen würde, um ein eigenverantwortliches Leben führen zu können, als auch der gesamten Gesellschaft.
Das „Gesetz zur Übermittlung von Schülerinnen- und Schülerdaten am Übergang von der Schule in den Beruf“ wurde bereits im Oktober 2023 in Kraft gesetzt und setzte die Vorgaben des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) um. Seit 2024 mussten alle weiterführenden Schulen, einschließlich der Berufskollegs, Daten von Schülerinnen und Schülern ohne berufliche Perspektive über die Bezirksregierungen an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln, damit diese entsprechende Angebote zur Berufsberatung und -orientierung machen konnte.
Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen die Agenturen für Arbeit auch die Möglichkeit erhalten, die Daten an eine zentrale Stelle zu übermitteln, die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales betrieben wird. Diese zentrale Stelle soll es ermöglichen, dass die Daten der betroffenen Jugendlichen an die Kommunen weitergegeben werden, falls die Agentur für Arbeit deren Angebote nicht in Anspruch genommen haben. Details zu dieser zentralen Stelle sollen noch im Verordnungsweg festgelegt werden.
Zusätzlich soll der Gesetzentwurf weitere Änderungen am bestehenden Gesetz vorsehen. Eine wesentliche Neuerung ist, dass Schulen künftig auch Schülerinnen und Schüler identifizieren müssen, die unterjährig die Schule ohne eine berufliche Perspektive verlassen. Bisher galt die Übermittlungspflicht nur für diejenigen, die die Schule zum Ende des Schuljahres ohne Perspektive verließen.
Der Gesetzentwurf wird nun zunächst einer Verbändeanhörung unterzogen, bevor er weiter verfolgt wird.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Land NRW/ Veröffentlicht am 27.03.2025