Wer mit digitalen Vermögenswerten wie Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss unter bestimmten Voraussetzungen Steuern zahlen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich ein neues Schreiben veröffentlicht, das unter anderem steuerliche Pflichten im Rahmen der Einkommensteuererklärung thematisiert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert in diesem Zusammenhang, was sich hinter dem Begriff „Kryptowerte“ verbirgt, in welchen Fällen beim Verkauf solcher Werte eine Steuerpflicht entsteht und welche Freigrenzen bei privaten Veräußerungsgeschäften zu beachten sind.
Kryptowährungen: Aus steuerlicher Sicht ein Wirtschaftsgut
Die Vielfalt an Kryptowährungen nimmt stetig zu. Laut einer Erhebung der globalen Datenplattform „Statista“, basierend auf Informationen des Portals „Investing.com“, existierten im April 2025 über 10.000 unterschiedliche Arten. Zu den bekanntesten zählen neben Bitcoin auch Ethereum und Tether.
Unabhängig vom Bekanntheitsgrad gelten Kryptowährungen steuerlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern werden als Wirtschaftsgüter eingestuft. Das ist auch ein Grund dafür, warum das BMF inzwischen von „Kryptowerten“ spricht. Laut Ministerium handelt es sich dabei um digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder vergleichbarer Technologien elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
Kryptowerte und ihre steuerliche Relevanz
Das BMF hebt hervor, dass Kryptowerte unterschiedlich ausgestaltet sein können. Für die steuerliche Einstufung kommt es auf den konkreten Nutzungskontext an. Dabei unterscheidet das Ministerium zwischen verschiedenen Arten:
- Currency oder Payment Token: Diese dienen als Tauschmittel und werden häufig auch spekulativ gehalten.
- Utility Token: Sie berechtigen zur Nutzung bestimmter Dienstleistungen oder zum Eintausch gegen bestimmte Produkte, auch wenn diese erst noch entwickelt werden. Teilweise gewähren sie auch Mitspracherechte, etwa bei Softwareänderungen.
- Security Token: Diese ähneln in ihrer Funktion klassischen Wertpapieren.
Darüber hinaus existieren hybride Formen, die Merkmale mehrerer Kategorien vereinen. Entscheidend ist hier nicht die Bezeichnung, sondern der konkrete Einsatzzweck. So kann ein Utility Token, der wie ein Zahlungsmittel genutzt wird, steuerlich als Currency Token eingestuft werden.
Das Ministerium macht deutlich, dass Tätigkeiten mit Kryptowerten grundsätzlich Einkünfte aus verschiedenen steuerlichen Einkunftsarten begründen können – etwa aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäften oder sonstigen Einkünften. Alle diese Einkünfte sind grundsätzlich für das Finanzamt relevant.
Verkauf von Kryptowerten: Steuerfreiheit nur bei längerer Haltedauer
Im privaten Bereich gilt: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält und erst danach veräußert, muss auf etwaige Gewinne keine Steuern zahlen. Erfolgt der Verkauf jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb, ist der Gewinn einkommensteuerpflichtig und wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Dabei gilt eine Freigrenze: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 1.000 Euro im Kalenderjahr sind seit dem 1. Januar 2024 steuerfrei. Zuvor lag die Grenze bei 600 Euro. Überschreitet der Gewinn auch nur geringfügig diese Grenze, muss der gesamte Betrag versteuert werden – nicht nur der übersteigende Teil. Für die Prüfung werden alle Gewinne und Verluste innerhalb eines Jahres zusammengerechnet.
Ein Beispiel: Ein Veräußerungsgewinn von 990 Euro bleibt steuerfrei. Liegt er hingegen bei 1.050 Euro, ist der komplette Betrag steuerpflichtig.
Staking und Lending: Erträge zählen zu sonstigen Einkünften
Nicht nur Verkäufe können steuerlich relevant sein – auch durch das sogenannte Staking oder Lending können steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Beim Staking werden Kryptowerte für einen festgelegten Zeitraum hinterlegt, wofür Nutzer Prämien oder Belohnungen erhalten können. Lending beschreibt die entgeltliche Überlassung von Kryptowerten an Dritte.
Diese Einnahmen gelten steuerlich nicht als private Veräußerungsgeschäfte, sondern als sonstige Einkünfte. Sie bleiben steuerfrei, solange sie 256 Euro im Jahr nicht überschreiten.
Hinweis zum gewerblichen Handel mit Kryptowerten
Für den Handel im betrieblichen Umfeld gelten abweichende Regeln. So unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, grundsätzlich der Besteuerung. Detaillierte Informationen hierzu enthält das vollständige BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am 27.05.2025