Seit dem 19. Dezember ist die überarbeitete Gefahrstoffverordnung in Kraft. Sie bringt spürbare Änderungen für Bau- und Handwerksunternehmen mit sich, insbesondere für Betriebe, die in bestehenden Gebäuden arbeiten. Ziel der Neuregelung ist es, die europäische Asbestrichtlinie vollständig in deutsches Recht zu überführen. Die BG BAU stellt Informationen bereit und begleitet Unternehmen bei der praktischen Umsetzung.
Erweiterte Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest
Mit der aktuellen Novelle werden die Vorgaben für Arbeiten mit Asbest deutlich ausgeweitet. Im Fokus stehen dabei vor allem Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Gebäudebestand. Die neuen Regelungen sollen den Arbeits- und Gesundheitsschutz weiter stärken und klare rechtliche Rahmenbedingungen schaffen.
Neu eingeführt: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
Eine wesentliche Änderung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit niedriger und mittlerer Asbestfaserbelastung. Während bisher nur Tätigkeiten mit hoher Belastung einer Genehmigung bedurften, sind nun auch Arbeiten unterhalb dieser Schwelle betroffen.
Die Genehmigung wird über die unternehmensbezogene Anzeige beantragt. Reagiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nicht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die erteilte Genehmigung hat eine Laufzeit von sechs Jahren und muss anschließend neu beantragt werden. Damit wird die bisherige Anzeigepflicht um ein formales Verfahren ergänzt, das künftig fest in die betrieblichen Abläufe einzuplanen ist.
Zusätzliche Anzeige- und Nachweispflichten
Auch bei der Anzeige von Asbesttätigkeiten gelten nun strengere Anforderungen. Unternehmen müssen die eingesetzten Beschäftigten namentlich benennen und belegen, dass diese über die notwendigen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest verfügen. Darüber hinaus ist der Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ausschließlich fachlich qualifiziertes und gesundheitlich geeignetes Personal eingesetzt wird.
Sachkunde für aufsichtführende Personen weiterhin verpflichtend
Die ursprünglich diskutierte Übergangsregelung für die Sachkunde von aufsichtführenden Personen bei Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung wurde nicht umgesetzt. Somit bleibt es dabei, dass bei Arbeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 weiterhin ein gültiger Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 erforderlich ist.
Unterstützung durch die BG BAU
Die BG BAU begleitet ihre Mitgliedsbetriebe bei der Umsetzung der neuen Vorgaben mit Beratung, Schulungen und praxisnahen Hilfestellungen. Der kommissarische Leiter der Hauptabteilung Prävention, Hans-Jürgen Wellnhofer, macht deutlich, dass viele Unternehmen künftig ein zusätzliches Genehmigungsverfahren berücksichtigen müssen. Entscheidend sei, dieses frühzeitig in die internen Abläufe zu integrieren, um einen durchgängigen Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten im Bestand sicherzustellen. Die BG BAU stelle hierfür gezielte Unterstützungsangebote bereit.
Weiterführende Informationen
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Fachinformationen zum sicheren Umgang mit Asbest und zum Bauen im Bestand
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Informationen zu Gefahrstoffen, einschließlich Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen
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Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im Bestand“
Alle Inhalte und Angebote sind über die Informationsseiten der BG BAU abrufbar.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft/Veröffentlicht am 19.12.2025