Berufungsverfahren zu Meta-Business-Tools erreicht zweite Instanz
Am 6. November 2025 hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Serie von Verfahren erneut über Klagen gegen Meta verhandelt. Der Facebook-Mutterkonzern sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, über seine Business Tools die Online-Aktivitäten von Verbrauchern auszuwerten und damit gegen Datenschutzrecht zu verstoßen. Medienberichten zufolge gibt es bundesweit bereits etwa 2500 Urteile von Amts- und Landgerichten zu diesen Vorwürfen. Mehrere Hundert Betroffene erhielten Schadensersatz im vierstelligen Bereich, in einigen Fällen sogar fünfstellig. In Stuttgart allein liegen 268 Verfahren vor.
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer betrachtet die kritischen Nachfragen des Senatsvorsitzenden zur Funktionsweise und zum Umfang der Datenverarbeitung bei Meta als entscheidend. Aus Sicht der Kanzlei deutet das Vorgehen des OLG darauf hin, dass Betroffene realistische Chancen auf eine Entschädigung haben. Eine erste Einschätzung können sie über den kostenlosen Meta-Pixel-Online-Check erhalten.
OLG hinterfragt Zweck und Umfang der Datenverarbeitung
Die Süddeutsche Zeitung berichtet von einer deutschlandweiten Klagewelle gegen Meta. Tausende Kläger werfen dem Konzern vor, mithilfe unsichtbarer Tracking-Technologien Nutzer über zahlreiche Webseiten hinweg wiederzuerkennen und damit gegen die DSGVO zu verstoßen. Laut dem Bericht liegen rund 2500 erstinstanzliche Urteile vor, von denen viele zugunsten der Verbraucher ausgingen.
Die Verfahren in Stuttgart markieren den nächsten juristischen Schritt. Der Vorsitzende Richter machte zunächst deutlich, dass das Gericht kein umfassendes Grundsatzurteil über Metas Geschäftsmodell anstrebe. Vorrangig sei zu klären, welche Seiten die jeweiligen Kläger besucht haben und ob eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung vorlag.
Zentral bleibt für den Senat allerdings, was mit den übermittelten Informationen bei Meta tatsächlich geschieht. Meta führt an, die Daten würden ohne Zustimmung nicht für personalisierte Werbung genutzt, sondern für Zwecke wie Sicherheit und Integrität. Das Gericht verweist jedoch darauf, dass diese Begründung nach DSGVO und EuGH nur in engen Grenzen zulässig ist und Meta bislang keine ausreichenden Erläuterungen geliefert habe. Der Senat betont, dass unklar sei, welche konkreten Daten verarbeitet werden und für welche Zwecke sie tatsächlich eingesetzt werden.
Nach Einschätzung von Dr. Stoll & Sauer zeigt die Verhandlung, dass Meta detaillierte Antworten liefern muss und pauschale Hinweise auf Sicherheitsaspekte nicht ausreichen.
Meta Pixel und Business Tools: Funktionsweise und Reichweite
In den Verfahren stehen technische Werkzeuge im Mittelpunkt, die Webseitenbetreiber in Absprache mit Meta integrieren können. Diese Tools werden unter anderem auf Medienportalen, Online-Shops, Reiseplattformen sowie in besonders sensiblen Bereichen wie Gesundheit oder Partnersuche eingesetzt.
Ihr Zweck besteht darin, Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg zu identifizieren und ihr Verhalten umfassend auszuwerten. Ein technisches Gutachten, auf das sich das Landgericht Leipzig stützt, kommt zu dem Ergebnis, dass Nutzer jederzeit individuell erkennbar sein können – selbst dann, wenn sie nicht bei Meta-Diensten eingeloggt sind.
Typischerweise läuft die Datenübermittlung wie folgt ab:
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Beim Aufruf einer Seite entsteht automatisch eine Verbindung zu Meta-Servern.
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Meta erhält sowohl technische Informationen wie IP-Adresse, Gerätedaten und Zeitstempel als auch Inhaltsdaten wie besuchte Unterseiten, Klicks oder getätigte Einkäufe.
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Die Daten können mit bestehenden Nutzerprofilen verknüpft werden, wodurch ein detaillierter digitaler Fingerabdruck entsteht.
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Über Schnittstellen wie die Conversion API können Betreiber Tracking-Informationen sogar direkt von ihren Servern an Meta senden, was für Betroffene kaum nachvollziehbar ist.
Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass so auch hochsensible Bereiche betroffen sein können – darunter Gesundheitsdaten, Angaben zur psychischen Verfassung, zu intimen Themen oder zur finanziellen Situation. Für Meta haben diese Informationen hohen wirtschaftlichen Wert: Das Bundeskartellamt nennt Werbeerlöse von rund 115 Milliarden Dollar im Jahr 2021.
Rechtliche Einordnung: Wegweisende Entscheidungen des BGH und LG Leipzig
Die SZ ordnet die Verfahren in einen größeren juristischen Kontext ein. Der Bundesgerichtshof hat im Vorjahr bestätigt, dass DSGVO-Verstöße immaterielle Schäden begründen können. Bereits die kurzfristige Einschränkung der Kontrolle über eigene Daten kann demnach einen Anspruch auf Schadensersatz darstellen – unabhängig davon, ob ein finanzieller Schaden eingetreten ist.
Während der BGH in einem Verfahren eine symbolische Zahlung von 100 Euro bestätigte, setzte das Landgericht Leipzig in einem anderen Fall deutlich höhere Maßstäbe: Meta wurde dort zu 5000 Euro Schadensersatz verurteilt. Das Gericht begründete dies unter anderem mit der erheblichen Einschränkung der Privatsphäre und dem kommerziellen Wert vollständiger Nutzerprofile für datenbasierte Geschäftsmodelle.
Einschätzung von Dr. Stoll & Sauer
Die Verbraucherkanzlei sieht in den Stuttgarter Verfahren ein Signal, dass Gerichte die Anforderungen an Transparenz und Zweckbindung der Datenverarbeitung hoch ansetzen. Aus ihrer Sicht muss Meta nachvollziehbar offenlegen, welche Informationen erhoben und wozu sie genutzt werden. Die bereits erfolgten erstinstanzlichen Entscheidungen zeigen, dass Verbraucher mit einer fundierten Argumentation gute Erfolgsaussichten haben.
Die Stuttgarter Berufungsverfahren gelten als wichtiger Test dafür, wie konsequent Gerichte die Privatsphäre im digitalen Umfeld schützen. Da Meta Milliarden mit werbebasierten Geschäftsmodellen verdient, sieht die Kanzlei eine strenge Kontrolle als zwingend notwendig.
Wer betroffen ist und wie Verbraucher vorgehen können
Grundsätzlich kann jeder Internetnutzer betroffen sein – auch Personen, die keinen Facebook- oder Instagram-Account besitzen. Entscheidend ist, ob sie Webseiten besucht haben, die Meta-Business-Tools eingebunden haben. Laut Stiftung Warentest betrifft dies unter anderem:
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große Nachrichtenportale
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Gesundheitsseiten
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Dating-Plattformen
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Reise- und Freizeitangebote
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besonders sensible Bereiche wie Suchtberatung oder Krebsinformationen
Gerichte haben bereits entschieden, dass das subjektive Empfinden, unzulässig verfolgt worden zu sein, für einen Entschädigungsanspruch ausreichen kann. Hilfreich sind Nachweise wie Screenshots, Datenschutzerklärungen oder gespeicherte Cookie-Banner.
Dr. Stoll & Sauer bietet Betroffenen mit dem Meta-Pixel-Online-Check eine kostenlose Bewertung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/Veröffentlicht am 27.11.2025