Am 1. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Der bevorstehende Zeitpunkt rückt näher, und die neuen Regelungen werden ohne zusätzliche Schonfrist unmittelbar auf alle betroffenen Personengesellschaften angewendet. Daher möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen zusammenfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Neuerungen nicht nur für neu zu gründende, sondern auch für bereits bestehende Personengesellschaften gelten.
Was die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beinhaltet:
Wesentliche Änderungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Umwandlungsgesetz. Das MoPeG reformiert insbesondere das Recht der BGB-Gesellschaft (auch als „GbR“ und „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bekannt). Daneben öffnet es auch den Zugang von Freiberuflern zu den Personenhandelsgesellschaften. Freie Berufe, wie zum Beispiel Mediziner, können sich nun in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten GmbH & Co. KG zusammenschließen.
Was sind die wesentlichen Inhalte in Bezug auf die GbR?
Es wird nun gesetzlich unterschieden zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Die nicht rechtsfähige GbR dient als Auffangform für formlose Zusammenschlüsse. Sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil und ist eine reine Innengesellschaft. Rechtsfähig wird die GbR künftig durch ihre schlichte Teilnahme am Rechtsverkehr. Spätestens mit der Eintragung der GbR in das neu eingeführte Gesellschaftsregister ist sie rechtsfähig. Somit wird zwischen drei Formen der GbR unterschieden:
- der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft,
- der rechtsfähigen nicht eingetragenen GbR, und
- der rechtsfähigen eingetragenen „eGBR.“
Gibt es eine Eintragungspflicht für dieses Gesellschaftsregister?
Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig und hat eine deklaratorische Wirkung. Eine Eintragungspflicht besteht jedoch, wenn die GbR in einem öffentlichen Register (z. B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder GmbH-Gesellschafterliste) eingetragen ist oder werden soll. Die GbR kann künftig nur noch in diese Register eingetragen werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Dies betrifft GbRs mit Grundeigentum, GmbH-Anteilen oder anderen registerpflichtigen Vermögensgegenständen. Es ist möglich, dass wichtige Geschäftspartner wie Versicherungen oder Banken die Eintragung der GbRs fordern werden, obwohl verbindliche Auskünfte dazu noch nicht vorliegen. Zumindest im Hinblick auf NICHT rechtsfähige GbRs haben erste Kreditinstitute geäußert, dass diese nicht kontofähig sind.
Die Eintragung dient jedoch als starkes Indiz für die Rechtsfähigkeit. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss den Rechtsformzusatz „eGBR“ tragen. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar und wird bei den zuständigen Amtsgerichten geführt. Die Eintragung hat zur Folge, dass die eGBR bspw. auch den geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten unterliegt (Stichwort: Transparenzregister).
Gesellschafter von GbRs sollten nun überlegen, ob sie sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen möchten oder es sogar müssen (Stichwort „Immobilien-GbR“). Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister für bestehende GbRs ist bspw. dann erforderlich, wenn ein Recht „für“ eine GbR in das Grundbuch eingetragen werden soll. Dies betrifft u. a.:
- Änderungen im Bestand ihrer Gesellschafter,
- Grundstücksveräußerungen, und
- Änderungen bei bestehenden Grundstücksrechten. Hier wird ab 2024 eine Grundbuchsperre greifen, bis die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Wenn Sie also in naher Zukunft entsprechende Vorgänge planen, empfiehlt es sich, diese noch in 2023 zu vollziehen, um einer unmittelbaren Eintragungspflicht vorzubeugen. Ebenso sollten Gesellschaftsverträge hinsichtlich ihrer Aktualität und Konformität in Bezug auf die Vorgaben des MoPeG überprüft werden.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG / Veröffentlicht am 03.11.2023