Das Wachstumschancengesetz und seine möglichen Auswirkungen

Im geplanten Wachstumschancengesetz steht eine Neuerung für den Bereich Forschung und Entwicklung, insbesondere für die seit 2020 bestehende Forschungszulage. Der Gesetzentwurf muss im Bundestag am 10.11. verabschiedet und am 15.12.2023 die Zustimmung vom Bundesrat erhalten, damit die neuen Regeln ab dem 1.1.2024 gelten können. Aber was genau ändert sich für die Forschungszulage? Wer wird davon profitieren, und welche Auswirkungen wird es für Unternehmen geben?

Im am 30.8. vom Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf befassen sich Artikel 32 und 33 mit der steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulage). Artikel 32 behandelt das Thema Anonymisierung und Datenverarbeitung für die Evaluierung und wissenschaftliche Forschung innerhalb der EU, während sich Artikel 33 auf die Kernthemen konzentriert: Bemessungsgrundlage, Förderung von Sachkosten, Erhöhung des Stundensatzes bei Eigenleistungen usw.

Erhebliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage:

Bisher lag die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen pro Forschungs- und Entwicklungsprojekt und Jahr bei 4 Millionen Euro. Ab dem 1.1.2024 könnte diese Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro ansteigen. Dies würde bedeuten, dass die Forschungszulage, die bisher auf maximal 1 Million Euro Steuerbonus begrenzt war, auf 3 Millionen Euro erhöht wird. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können eine zusätzliche Erhöhung um 10 % auf 35 % beantragen. Selbst wenn sie die volle Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro nicht ausschöpfen, würden sie dennoch von einer höheren Forschungszulage profitieren. Das bedeutet, dass sowohl große Unternehmen als auch KMUs vom Wachstumschancengesetz profitieren können.

Neu: Förderung von Sach- und Herstellungskosten:

Bisher wurden nur Personalkosten für das konkrete Forschungsprojekt als förderfähig angesehen. Zukünftig können auch Sachkosten zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zur Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind. Die Wertminderung wird gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt.

Forschende Einzelunternehmer:

Bisher konnten Einzelunternehmer, die Forschungsleistungen erbringen, diese mit 40 Euro pro Stunde abrechnen. Dieser Betrag wird auf 70 Euro pro Stunde erhöht. Die maximale förderfähige Stundenanzahl pro Woche von 40 Arbeitsstunden bleibt jedoch unverändert. Dadurch soll die Forschungszulage für Einzelunternehmer attraktiver werden.

Auftragsforschung:

Die Förderung für Auftragsforschung lag bisher bei 60 % der entstandenen Kosten. Zukünftig können 70 % der Kosten als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Entgelte von Unteraufträgen, bei denen der Auftragnehmer den Auftrag ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergibt, sind weiterhin nicht förderfähig.

Politische Stimmen:

Bettina Stark-Watzinger, Bundesministerin für Bildung und Forschung, betonte die Bedeutung der Neuausrichtung der Forschungszulage und die Erhöhung der Mittel für Forschung und Entwicklung. Sie betonte, dass Innovation aus verschiedenen Quellen kommen kann und dass das Wachstumschancengesetz etwa 1 Milliarde Euro mehr für Forschung und Entwicklung ermöglichen wird.

Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin, hob hervor, dass das Wachstumschancengesetz insbesondere positive Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben wird, da es die steuerliche Forschungsförderung erweitert und somit Innovationen bei KMUs stärkt.

Fazit:

Die Neuausrichtung der steuerlichen Forschungsförderung soll den Anreiz für Unternehmen erhöhen, die Forschungszulage zu beantragen. Bislang wurden die verfügbaren Fördermittel nur begrenzt genutzt, und die Forschungszulage wurde nicht oft in Anspruch genommen. Die bevorstehenden Änderungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Kontext stärken. Mit einfachen Antragsverfahren, einer bis zu 4 Jahre rückwirkenden Antragsfrist und einer breiten Anwendungsbreite ist die Forschungszulage eine attraktive Option für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung der INNOMAGIC Deutschland GmbH / Veröffentlicht am 05.10.2023