Das Wachstumschancengesetz plant ab 2024 eine allgemeine Verbesserung der steuerlichen Forschungsförderung. Jedoch hat die Haushaltssperre des Bundesfinanzministeriums Ende November dazu geführt, dass neue finanzielle Zusagen, die Zahlungen ab 2024 umfassen würden, verboten wurden. Das führte zu einer sofortigen und vorläufigen Unterbrechung der Annahme und Genehmigung von Anträgen für verschiedene Programme und Unsicherheit bei vielen Unternehmen.
Als erste Fördermittelberatung, die sich auf die steuerliche Forschungsförderung spezialisiert hat, analysiert Busuttil & Company die derzeitige Lage und mögliche Alternativen für kleine und mittlere Unternehmen.
Millionen an Fördermitteln in Gefahr? Wie KMU mit der Unsicherheit umgehen können.
Die Forschungszulage als steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung war zu keinem Zeitpunkt von der Haushaltssperre betroffen. Das bedeutet, dass Unternehmen bei ihrer Projektplanung und ihrer Fördermittelstrategie darauf achten können. Dennoch steht die Forschungszulage in der Liste der größten Steuervergünstigungen des Bundes derzeit nur auf Platz 12. Die prognostizierte Steuerausfall für den Bund im Jahr 2024 wird auf 543 Millionen Euro geschätzt, während die Haushaltserwartungen eigentlich bei 2,5 Milliarden Euro pro Jahr lagen. Das bedeutet, dass von den erwarteten 2,5 Milliarden Euro jährlich für die Forschungszulage das Bundesfinanzministerium nur eine Inanspruchnahme von 543 Millionen Euro im Jahr 2024 erwartet (Quelle: Haushaltsplan 2024 der Bundesregierung, Stand: 3. Juli 2023).
Die Forschungszulage und ihre Möglichkeiten sind noch nicht in der praktischen Anwendung weit verbreitet. Hauptsächlich fehlt es an Informationen und einem Bewusstsein für die Forschungszulage. Dabei eignet sich dieses Förderinstrument für viel mehr Unternehmen als bisher angenommen. Denn die Forschungszulage ist breit gefächert – sie unterstützt nicht nur klassische F&E-Projekte, sondern auch die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen. Außerdem sind die Chancen auf Förderung durch die Forschungszulage deutlich höher als bei anderen Programmen. Eine rückwirkende Beantragung für 4 Jahre ist sogar möglich. Beachtung: Die Frist für das Jahr 2020 läuft bald ab! Projekte, die seit dem 01.01.2020 gestartet sind, müssen bis Mitte des Jahres bei der BSFZ eingereicht werden, um die Kosten im Wirtschaftsjahr 2020 beim Finanzamt geltend zu machen.
Markus Busuttil, CEO von Busuttil & Company, äußerte die Hoffnung auf geplante Verbesserungen der Forschungszulage im Jahr 2024 im Rahmen des Wachstumschancengesetzes. Eine Erhöhung der Förderbeträge und erstattungsfähigen Kosten würde die Forschungszulage noch attraktiver machen und sei ein notwendiger Schritt zur Förderung innovativer Entwicklung in Deutschland.
Die wichtigsten Highlights der geplanten Verbesserungen der Forschungszulage 2024:
- Verdreifachung der maximalen Bemessungsgrundlage:
Die Höchstförderung für die Forschungszulage soll ab 2024 von 4 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro erhöht werden, um Forschungs- und Entwicklungsinitiativen zu unterstützen.
- Erhöhter Fördersatz für eigenbetriebliche Entwicklung:
Der Fördersatz der Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Kosten. Für kleine und mittlere Unternehmen soll dieser Satz um 10 Prozentpunkte auf 35 % angehoben werden.
- Auftragsforschung: Erhöhung des effektiven Fördersatzes auf 17,5 %
Es ist geplant, den effektiven Fördersatz für Auftragsforschung von 15 % auf 17,5 % anzuheben, um Unternehmen eine stärkere finanzielle Unterstützung für ihre Forschungsaktivitäten zu bieten.
- Erhöhung der Stundensätze für Eigenleistung:
Die Eigenleistung von Einzelunternehmern kann derzeit mit 40 Euro/Std. (max. 40 Std./Woche) geltend gemacht werden. Zukünftig wird dieser Betrag auf 70 Euro/Std. erhöht.
- Anschaffungs- und Herstellungskosten künftig förderfähige Aufwendungen:
Zukünftig sollen die förderfähigen Aufwendungen nicht nur die Personalkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens umfassen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Rahmen eines begünstigten FuE-Vorhabens verwendet werden.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Busuttil & Company GmbH/ Veröffentlicht am 27.12.2023