Möblierte Wohnung: Wer zahlt für Schäden durch Unwetter?

Die Rechtslage bei Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung ist komplex, insbesondere wenn Wohnungen möbliert vermietet werden, erklärt das Infocenter der R+V Versicherung.

Laut Christine Gilles, Sachschadenexpertin bei R+V, ist der mitvermietete Hausrat Eigentum der Vermieterseite, und sie sind somit für Schäden verantwortlich. Anders verhält es sich jedoch mit den persönlichen Gegenständen, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern eingebracht werden; hierfür tragen sie selbst die Verantwortung.

Um Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung abzusichern, müssen beide Parteien ihr Eigentum mit einer Hausratversicherung inklusive Elementarschäden oder Naturgefahren versichern. Allerdings decken nicht alle Versicherer möblierte Wohnungen ab. Einige schließen sie über die Hausratversicherung ein, während andere sie als gewerbliches Risiko in der Sach-Inhaltsversicherung behandeln.

Es ist wichtig, der Versicherung mitzuteilen, dass es sich um den Hausrat einer vermieteten Wohnung handelt, und klar festzulegen, wer welche Möbel und Gegenstände in seine Versicherung aufnimmt.

Das R+V-Infocenter gibt weitere Tipps:

Die Regeln für möblierte Wohnungen gelten auch für Ferienwohnungen oder andere kurzzeitig vermietete Unterkünfte.
Vermieterinnen und Vermieter können von den Mietparteien nicht verlangen, eine Hausratversicherung abzuschließen, dürfen aber darauf hinweisen.
Die Kosten für die Hausratversicherung einer möblierten Wohnung können auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, nicht jedoch bei einer unmöblierten Wohnung.
Besitzer von Mietobjekten können die Wohngebäudeversicherung in der Regel ebenfalls um Elementarschäden erweitern.
Der Zusatzbaustein Naturgefahren deckt Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ab.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter / Veröffentlicht am 28.05.2024

siehe auch   Das sind die "Häuser mit Zukunft" 2024