Plattformbetreiber müssen meldepflichtige Anbieter melden

Der Bundestag hatte Ende 2022 das Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verabschiedet, um die EU-Richtlinie 2021/514 (auch bekannt als DAC-7 Richtlinie) umzusetzen. Nach diesem Gesetz müssen Plattformbetreiber, die meldepflichtige Anbieter von Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Vermögen und Verkehrsmittel sowie Erbringung persönlicher Dienstleistungen und den Verkauf von Waren betreiben, die Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Das Hauptziel des PStTG besteht darin, Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen zu schaffen, um die korrekte Besteuerung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Plattformbetreiber sind nun dazu verpflichtet, dem BZSt bis zum 31. Januar 2024 Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, die auf den Plattformen tätigen Anbieter zu identifizieren und die steuerliche Bewertung der durchgeführten Transaktionen vorzunehmen. Diese Meldepflicht betrifft Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Außerdem ist ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.

Die Grenze für „freie“ Verkäufe liegt bis Januar 2024 bei 30 verkauften Artikeln oder einem Gesamtumsatz von 2.000 Euro innerhalb dieses Zeitraums. Juristisch gesehen handelt es sich um einen Privatverkauf, wenn eine volljährige Person eine Sache oder einen Gegenstand an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft. Es ist unerheblich, ob der Käufer ebenfalls eine Privatperson oder ein Händler ist.

Eine Plattform gemäß § 3 Abs. 1 PStTG ist definiert als jedes System, das auf digitalen Technologien basiert und es den Nutzern ermöglicht, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen

, die entweder die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer damit verbundenen Vergütung zum Ziel haben. Dazu gehören Webseiten, Apps und andere Softwareformen, die Verkäufern helfen, ihre Angebote zu platzieren und über die Plattform zum Verkauf anzubieten. Diese Angebote können physisch oder digital sein und sowohl Dienstleistungen (online oder offline) als auch die Vermietung von Immobilien umfassen. Beispiele für Plattformen sind Ebay, Amazon, Fivver, Upwork, AirBnB, Booking.com, Uber, Click&Boat, Udemy, Skillshare, Facebook Marketplace, sofern die Zahlungen über die Plattform abgewickelt werden.

Nicht von diesem Gesetz betroffen sind Zahlungsdienstle

ister wie PayPal oder Stripe, reine Werbeseiten wie Ebay Kleinanzeigen oder Webseiten, die lediglich auf Portale verweisen (z. B. Affiliateseiten, Blogs usw.), sowie Seiten, die ausschließlich die eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbieten (z. B. Unternehmenswebseiten mit Onlineshops oder Buchungsfunktionen). Das PStTG definiert eine Plattform nicht als solche, wenn die Software ausschließlich Folgendes ermöglicht:

  • die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit,
  • das Auflisten oder Bewerben einer relevanten Tätigkeit durch Nutzer oder die Umleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Plattformbetreiber können Umsätze von registrierten Nutzern der Finanzbehörde nur nachweisen oder melden, wenn die Kauf- und Zahlungsabwicklung (z. B. bei Ebay) vollständig über die Plattform erfolgt ist.

Bis zum 31. Januar 2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem BZSt Informationen über ihre registrierten „meldepflichtigen“ Anbieter offenlegen

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen mbH/ Veröffentlicht am 14.02.2024