Wer mit Kryptowährungen handelt, kann unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtige Gewinne erzielen. Es wurde bekannt, dass im vergangenen Jahr die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen durch ein Auskunftsersuchen bei einer Krypto-Handelsplattform Daten zahlreicher Nutzer erhalten hat. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Hintergründe.
Ist die ordnungsgemäße Versteuerung von Kryptogewinnen gesichert?
Im Jahr 2023 stellte die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform, was in Deutschland ein Novum darstellte. Hierdurch erhielt sie Daten von vielen Nutzern, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es wird erwartet, dass diese Daten auch anderen Bundesländern zur Verfügung gestellt werden.
Die Steuerfahndung Nordrhein-Westfalen gibt an, die größte deutsche Steuerfahndungsabteilung mit über 600 Fahndern in zehn Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu sein. Diese Fahnder analysieren die von der Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten, um unversteuerte Gewinne aufzudecken oder Nutzer zu identifizieren, die ihre Gewinne nicht ordnungsgemäß versteuern.
Kryptowährungen gelten steuerlich als Vermögenswerte
Unabhängig davon, ob es sich um Bitcoin, Ethereum, Tether, Cardano oder eine andere Kryptowährung handelt: Diese digitalen Münzen gelten steuerlich nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als Vermögenswerte. Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht länger als ein Jahr beträgt. In diesem Fall sind die Gewinne aus dem Verkauf steuerpflichtig. Gleichzeitig können Verluste geltend gemacht und in späteren Jahren mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Die Gewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden – bislang verließen sich die Finanzämter dabei auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler. Mit den nun verfügbaren Daten der Krypto-Handelsplattform können sie jedoch überprüfen, ob die Gewinne ordnungsgemäß deklariert wurden. Fehlt diese Angabe, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen, einschließlich einer möglichen Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
Steuerpflichtig oder steuerfrei: Die Haltefrist der Kryptowährung ist entscheidend
Wer Kryptowährungen für mehr als ein Jahr hält und erst dann verkauft, muss auf die Gewinne aus dem Verkauf keine Steuern zahlen – in diesem Fall sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Wenn jedoch Zinsen mit der Kryptowährung erwirtschaftet werden, unterliegen diese der Abgeltungsteuer.
Für diejenigen, die Bitcoins & Co. nur für kurze Zeit halten und dann mit Gewinn verkaufen oder tauschen, gilt der persönliche Steuersatz auf den Gewinn. Es gibt jedoch eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 600 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Vorsicht: Überschreitet der Gewinn auch nur um einen Euro die Freigrenze, muss der gesamte Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Beispiel: Wenn der Veräußerungsgewinn aus Kryptowährungen im Jahr 590 Euro beträgt, bleibt er steuerfrei. Liegt der Gewinn jedoch bei 620 Euro, müssen die gesamten 620 Euro versteuert werden – nicht nur der Teil über der Freigrenze von 600 Euro.
Hinweis: Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll gemäß den Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro angehoben werden. Diese Pläne sind jedoch Teil des Wachstumschancengesetzes, das derzeit im Vermittlungsausschuss feststeckt.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/ Veröffentlicht am .12.02.2024