Zukunftsfinanzierungsgesetz erweitert Personenkreis für Arbeitnehmer-Sparzulage

Seit dem 1. Januar 2024 wurde der Bezugskreis für staatliche Geldgeschenke erweitert. Bislang hatten knapp 8 Millionen Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten und Auszubildende Anspruch darauf. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat sich laut Bundesfinanzministerium dieser Personenkreis um 17,3 Millionen Anspruchsberechtigte vergrößert. Allerdings hat nur ein geringer Prozentsatz sein Recht auf staatliche Zulagen genutzt, indem er die Arbeitnehmersparzulage beantragt und eine Steuererklärung eingereicht hat. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erläutert, wer Anspruch auf diese Finanzspritze hat und wie einfach sie zu beantragen ist.

Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage wurden verdoppelt

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen geschaffen. Nun wurden die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, für verschiedene Formen des Beteiligungssparens auf Normalverdiener ausgedehnt. Ledige können sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem Einkommen von 80.000 Euro beantragen.

Das Bruttoeinkommen kann über der Höchstgrenze liegen

Entscheidend ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen. Dieses kann weit darüber liegen, was für den Laien aus den gesetzlichen Höchstgrenzen nicht ersichtlich ist. Alleinstehende ohne Kinder können so rund 51.200 Euro pro Jahr vereinnahmen, und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. „Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Daher können diese Werte nur zur groben Orientierung dienen. Daher sollte man die Zulage auf jeden Fall beantragen, damit die Zuschüsse vom Staat nicht verschenkt werden.

Förderfähige Sparpläne sind VL-zertifiziert

Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen verschiedene Vermögensbeteiligungen, wie zum Beispiel Fondssparpläne oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau unterstützt, verlangt er, dass der Sparvertrag für vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen ist. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie Riester oder Pensionskassen, fallen nicht darunter. Das Ziel der Sparzulage ist der Vermögensaufbau und nicht die Altersvorsorge. Auch Bausparverträge sind zulagenberechtigt. Weniger bekannt ist, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann.

Vermögenswirksame Leistungen werden NICHT vorausgesetzt

Obwohl der Sparvertrag VL-zertifiziert sein muss, wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich zusätzlich zum Gehalt VL an seine Beschäftigten zahlt. Auch diese Tatsache ist vielen unbekannt. Die AN-Sparzulage kann durchaus genutzt werden, wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die monatliche Sparrate vom Nettolohn des Beschäftigten abzieht und direkt in den vermögensbildenden Sparvertrag einzahlt. Dazu sind Arbeitgeber übrigens gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmer dies möchte. Entscheidend ist aber, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht der Inhaber des Anlagezertifikats. Ebenso können Arbeitnehmer den Sparbetrag aus eigener Tasche aufstocken, wenn die VL-Zahlungen des Betriebs geringer als 40 Euro ausfallen, um die volle Sparzulage zu erhalten.

So viel Geld gibt es geschenkt

Der Fördersatz beim Bausparen beträgt neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich eingezahlten Sparbeträgen, also bis zu 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent der jährlich angelegten Beträge bis maximal 400 Euro, demnach mit höchstens 80 Euro bezuschusst. Der Staat legt also 80 Euro zum Sparguthaben drauf, wenn zum Beispiel ein Aktienfonds mit 400 Euro im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen, Kapitalanlage und Wohnungsbau, können miteinander kombiniert werden. Die maximale Sparzulage pro Jahr bei zwei förderfähigen Verträgen mit 870 Euro jährlichem Sparbeitrag beträgt somit 123 Euro, beziehungsweise 246 Euro bei Ehepaaren. Und dieses Geldgeschenk lassen sich viele Arbeitnehmer entgehen!

Um die Zulage zu erhalten, muss man sie jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragen, indem man ein Kreuz im entsprechenden Kästchen setzt. Es ist ganz einfach! Man braucht nur die Steuererklärung auszufüllen und das Kreuz an der richtigen Stelle zu setzen. Der Nachweis der Vermögensbildung wird vom Bankinstitut jedes Jahr elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Es ist bedauerlich, dass die Zulage nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird, obwohl das Einkommen und die Sparaktivitäten bekannt sind, und man sich aktiv darum bemühen muss. Die Lohnsteuerhilfe Bayern übernimmt beispielsweise automatisch die Beantragung für ihre Mitglieder, wenn sie deren Einkommensteuererklärung erstellen.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Ein weitverbreiteter Irrtum ist anzunehmen, dass die Zulage von Anfang an jährlich ausgezahlt wird. Zunächst wird sie vom Finanzamt nur festgesetzt, bis zum Ende der Sperrfrist. Die Sperrfrist dauert in der Regel sieben Jahre und dient dazu, dass das Geld langfristig angelegt wird. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Summe auf einmal auf den Sparvertrag überwiesen. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme.

Die staatliche Finanzspritze ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, kann dies rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. / Veröffentlicht am 20.02.2024