Es wird regelmäßig über die mögliche Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 diskutiert, was Millionen von Ehepaaren betrifft. Die Frage, wer von der Kombination 3 und 5 profitiert und welcher Unterschied zu den anderen Steuerklassen besteht, wird aufgeworfen. Auch das Ehegattensplitting und warum die Steuerklasse-Kombination 3 und 5 keinen Einfluss auf die für ein Kalenderjahr fällige Steuerlast hat, werden vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) beleuchtet.
Das Finanzamt ordnet allen Arbeitnehmern eine Steuerklasse zu, die darüber entscheidet, wie hoch die monatliche Lohnsteuer ausfällt. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen:
- Steuerklasse 1: Für Alleinstehende, einschließlich Ledige, Verwitwete ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners und Geschiedene.
- Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die Anspruch auf Kindergeld haben.
- Steuerklasse 3: Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, wenn der Partner oder die Partnerin Steuerklasse 5 wählt.
- Steuerklasse 4: Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, wenn der Partner oder die Partnerin ebenfalls Steuerklasse 4 wählt.
- Steuerklasse 5: Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, wenn der Partner oder die Partnerin Steuerklasse 3 wählt.
- Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer mit einem zweiten steuerpflichtigen Job, wobei die Steuerklasse 6 nur für den Zweitjob gilt.
Es ist wichtig zu verstehen, dass sich die jährliche Steuerlast durch die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 letztendlich nicht ändert. Monatlich bleibt je nach Kombination mehr oder weniger Nettogehalt übrig, aber bei der Steuererklärung erfolgt stets ein Ausgleich.
Der VLH-Vorstandsvorsitzende Jörg Strötzel erklärt, dass die monatlichen Steuerabzüge bei der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 für Partner mit sehr unterschiedlichen hohen Löhnen oft zu niedrig angesetzt sind. Eine Steuerklassenkombination hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die endgültige Steuerbelastung.
Die VLH vergleicht die Steuerklassen-Kombination 3 und 5 mit der Steuerklasse 4 mit und ohne Faktor. Die Kombination 3 und 5 eignet sich grundsätzlich für Paare mit unterschiedlichen Einkommen, während die Klasse 4 für Paare mit ähnlichen Einkommen geeignet ist. Sie stellt auch fest, dass das Ehegattensplitting Paaren in der Regel tatsächlich Steuervorteile bietet.
Insgesamt verdeutlicht die VLH, dass die Steuerklassenwahl zwar die monatlichen Abzüge vom Gehalt beeinflusst, aber nicht die jährliche Steuerlast.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH / Veröffentlicht am 08.04.2024