Dies gilt es bei Vermietung an Familienangehörige zu berücksichtigen

Wenn der Nachwuchs am Studienort keine Mietwohnung findet, könnten die Eltern laut Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), ihre Steuerlast legal senken, indem sie dem Kind eine Miete berechnen. Dieses Modell, bei dem die Eltern an ihre Angehörigen vermieten, kann Steuervorteile bringen, so Gerauer. Es gibt jedoch drei häufige Fehler, die vermieden werden sollten.

Grundsätzlich müssen Vermieter die jährlichen Mieteinnahmen gemäß ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Im Gegenzug können alle mit der Wohnung verbundenen Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden, erklärt Gerauer. Dazu gehören unter anderem Abschreibungen für die Immobilie, Finanzierungszinsen, Verwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten.

Der erste Fehler besteht darin, keinen schriftlichen Mietvertrag zu haben, der den Anforderungen entspricht. Ein schriftlicher Mietvertrag ist notwendig, um das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkennen zu lassen. Außerdem müssen die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge tatsächlich überwiesen werden, um als Nachweis für das Finanzamt zu dienen. Barzahlungen werden in der Regel nicht akzeptiert. Zudem ist eine jährliche Betriebskostenabrechnung erforderlich, so Gerauer.

Die zweite Fehlerquelle ist die unzureichende Mietzahlung. Die Höhe des Werbungskostenabzugs hängt von der Miete ab. Eine Mindestmiete muss erreicht werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu garantieren. Vermieter sollten die 66-Prozent-Klausel kennen, die besagt, dass die Kosten zu 100 Prozent abgesetzt werden können, wenn der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.

Letztlich müssen Vermieter sicherstellen, dass die Werbungskosten höher sind als die Mieteinnahmen, um einen Steuervorteil zu erzielen. Erst wenn negative Einkünfte entstehen, wird die Steuerschuld gemindert. Wenn die Mieteinnahmen jedoch die Kosten übersteigen, sollten die Eltern möglicherweise eine kostenlose Überlassung der Wohnung in Betracht ziehen, schließt Gerauer.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. / Veröffentlicht am 12.03.2024