Die Grundsteuer hat im vergangenen Jahr viele von uns beschäftigt. Wir haben Grundsteuererklärungen erstellt, beim Finanzamt eingereicht und die meisten Finanzämter haben inzwischen die Grundsteuerwert- und Messbescheide verschickt. Einige haben bereits Einspruch gegen diese Bescheide eingelegt. Doch wie ist der aktuelle Stand?
Der aktuelle Stand der Klagen wegen Verfassungswidrigkeit ist folgender:
Die alte Grundsteuerregelung wurde 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber sollte dies im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 ändern. Allerdings wurden inzwischen gegen das neue Gesetz zahlreiche Klagen eingereicht, und teilweise wurden bereits Urteile gefällt.
Es wurde zum Beispiel entschieden, dass die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide ausgesetzt werden sollte, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln bestehen. Insbesondere äußerte man Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse und der Datengrundlage für die Bodenrichtwerte sowie der zugrundeliegenden Bewertungsregeln. Die Verfahren sind inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig.
Was die zu zahlende Grundsteuer ab 2025 betrifft, so müssen Sie erst ab dem 01.01.2025 zahlen. Es ist jedoch noch unklar, in welcher Höhe Grundsteuerzahlungen auf Sie zukommen. Das liegt daran, dass die überwiegende Zahl der Gemeinden die Grundsteuer-Hebesätze noch nicht festgelegt hat.
Normalerweise versendet das Finanzamt zwei Bescheide: der Grundsteuerwert- bzw. Äquivalenzwert- und der Grundsteuermessbescheid. Letzterer enthält den Grundsteuermessbetrag. Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich erst durch Multiplikation des pro Gemeinde individuell festgelegten Grundsteuer-Hebesatzes mit dem Grundsteuermessbetrag.
Solange die Gemeinden noch keine Hebesätze veröffentlicht haben, ist nicht sicher, wie hoch die zu zahlende Grundsteuer ist.
Obwohl der Gesetzgeber an die Gemeinden appelliert hat, das Grundsteueraufkommen nach der Reform aufkommensneutral zu halten, haben viele Gemeinden bereits 2022 ihre Hebesätze erhöht. Einige Bundesländer haben aufkommensneutrale Hebesatz-Empfehlungen veröffentlicht, die die Bürger als Vergleich zu den tatsächlichen neuen Hebesätzen heranziehen können. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend für die Gemeinden.
In den elf Bundesländern mit dem Bundesmodell muss die Grundsteuererklärung alle sieben Jahre wiederholt werden, was auch zu neuen Grundsteuerwerten führen kann. Die nächste sogenannte Hauptfeststellung in ein paar Jahren sollte dann aber deutlich einfacher sein, weil die Daten der Finanzverwaltung bereits in „elektronisch verwertbarer Form“ vorliegen.
Kommt es innerhalb des siebenjährigen Zeitraums bis zur neuen Abgabe der Grundsteuererklärungen zu veränderten Verhältnissen, müssen diese dem Finanzamt bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden. Dies betrifft die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart und die Grundstücksart.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG/ Veröffentlicht am 12.03.2024