Wichtige Entscheidung durch EuGH źu Leasing-und Lreditverträgen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich in Urteilen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 wichtige Feststellungen zu den Rechten von Verbrauchern in Bezug auf Kraftfahrzeugleasing und -kredite getroffen. Dabei ging es um das Widerrufsrecht von Verbrauchern, die Leasing- oder Kreditverträge zum Fahrzeugkauf abgeschlossen haben, ohne ausreichend informiert worden zu sein.

Im Mittelpunkt stand die Feststellung, dass bei Leasingverträgen ohne Kaufverpflichtung kein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht. Bei Kreditverträgen zum Fahrzeugkauf kann der Verbraucher jedoch sein Widerrufsrecht ausüben, sofern er nicht vollständige und korrekte Informationen erhalten hat. Dieses Recht kann bis zur vollständigen Vertragserfüllung ausgeübt werden.

Die Fälle vor dem Landgericht Ravensburg in Deutschland betrafen Verbraucher, die Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern wie BMW Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank widerrufen wollten. Dabei ging es vor allem um Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung und Kredite für Gebrauchtwagen.

Die Verbraucher argumentierten, dass sie nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden, wodurch die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begann. Die Banken hingegen bezeichneten den Widerruf nach Monaten oder Jahren als rechtsmissbräuchlich.

Der EuGH stellte fest, dass es bei einem Leasingvertrag ohne Verpflichtung zum Fahrzeugkauf kein Widerrufsrecht gibt. Bei Kreditverträgen beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn alle Informationen des Unternehmers korrekt und vollständig sind. Ein Widerruf nach Ablauf dieser Frist gilt nicht als missbräuchlich, wenn unvollständige Informationen die Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst haben.

Diese Entscheidung des EuGH stärkt die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit Kredit- und Leasingverträgen und schützt sie vor unzureichender Informationsbereitstellung seitens der Unternehmen.

Kommentar:

Die aktuellen EuGH-Entscheidungen zu den Urteilen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 sind ein bedeutender Schritt für die Verbraucherrechte bei Kraftfahrzeugleasing und -krediten. Die Klarstellung, dass Verbraucher bei unzureichender Information ihr Widerrufsrecht geltend machen können, ist ein wichtiger Schutzmechanismus.

siehe auch   Einführung von elektronischen Rechnungen für 2025 geplant

Die Unterscheidung zwischen Leasingverträgen ohne Kaufverpflichtung und Kreditverträgen zum Fahrzeugkauf schafft Klarheit in einer rechtlichen Grauzone. Verbraucher ohne Kaufverpflichtung haben kein Widerrufsrecht, während bei Kreditverträgen bis zur vollständigen Vertragserfüllung widerrufen werden kann, wenn die Informationen unvollständig waren.

Diese Entscheidungen schützen Verbraucher, die oft in komplexen Vertragsverhältnissen mit Banken von Automobilherstellern involviert sind. Die Klarstellung, dass ein Widerruf nicht missbräuchlich ist, wenn unvollständige Informationen die Entscheidung beeinflusst haben, ist besonders wichtig.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Urteile national umgesetzt werden und welche Auswirkungen sie auf ähnliche Rechtsstreitigkeiten haben werden. Insgesamt signalisieren sie einen Schritt in Richtung einer ausgewogeneren Rechtsprechung im Interesse der Verbraucher.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von ApoRisk GmbH / Veröffentlicht am 26.12.2023