EU-Zahlungsverzugs-Verordnung wird noch diskutiert

Die EU-Kommission hat im September 2023 den Entwurf für eine neue EU-Zahlungsverzugs-Verordnung vorgestellt, der derzeit diskutiert wird. Das Hauptziel des Entwurfs besteht darin, vermeintliche Mängel der aktuellen Zahlungsverzugs-Richtlinie zu beheben.

Die Verordnung zielt darauf ab, zuverlässige Zahlungsströme im Geschäftsverkehr zu stärken, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu verbessern, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). KMU sollen insbesondere vor Machtungleichgewichten geschützt werden, die oft die Hauptursache für Zahlungsverzögerungen sind.

Das vorgeschlagene Regelwerk soll Fairness im Geschäftsverkehr verbessern, die Widerstandsfähigkeit von KMU und Lieferketten stärken und die Digitalisierung und das Kreditmanagement von Unternehmen fördern.

Der neue Vorschlag basiert unter anderem auf den Ergebnissen einer Evaluierung der bestehenden Richtlinie im Jahr 2015. Diese ergab, dass die Regelungen der Richtlinie größtenteils begrüßt wurden, aber betroffene Gläubiger oft aus Angst vor der wirtschaftlichen Übermacht ihrer Geschäftspartner davon abgehalten wurden, ihre Rechte geltend zu machen.

Die Ablösung der bestehenden Richtlinie durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung ohne Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber soll einheitliche und verbindliche Regelungen in der gesamten EU schaffen.

Wichtige Regelungsinhalte der geplanten EU-Zahlungsverzugs-Verordnung umfassen:

  • Die Neuerungen sollen ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmen gelten.
  • Zwingende gesetzliche Begrenzung der Zahlungsfristen auf 30 Tage bei B2B-Geschäften.
  • Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren als Voraussetzung einer Zahlungsverpflichtung dürfen höchstens 30 Tage dauern.
  • Verbindliche Verpflichtung zur Einforderung gesetzlicher Verzugszinsen.
  • Gläubiger haben Anspruch auf pauschale Entschädigung ihrer Beitreibungskosten von mindestens 50 Euro je Geschäftsvorgang.
  • Mitgliedsstaaten benennen Stellen zur Durchsetzung des Gesetzes und zur Untersuchung von Beschwerden.
  • Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen Auftraggeber überprüfen, ob Zahlungen an Unterauftragnehmer weitergeleitet wurden.
  • Mitgliedsstaaten müssen nationale Mediationssysteme zur Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr einrichten.
  • Mitgliedsstaaten sollen die Digitalisierung des Kreditmanagements und Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen fördern.

Die Diskussion über den Entwurf konzentriert sich insbesondere auf die maximal zulässigen Zahlungsfristen, wobei einige Änderungsanträge eine Erweiterung auf 60 Tage vorschlagen. Die Abstimmung darüber wurde auf den 21. März 2024 verschoben.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB / Veröffentlicht am 26.02.2024