Aktuelle Änderungen zur Forschungszulage 2024

Das Forschungszulagengesetz (FZuIG) ist Teil des am 22. März 2024 beschlossenen Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness. Die Änderungen sollen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, unterstützen und fördern. Unternehmen, die eigene Forschung betreiben oder mit Forschungsdienstleistern kooperieren und bisher keine anderen Förderprogramme nutzen, haben Anspruch auf die steuerliche Forschungsförderung. Was muss man jetzt beachten?

Die Bemessungsgrundlage, die förderfähige Aufwendungen im Wirtschaftsjahr umfasst, wurde mehr als verdoppelt und beträgt nun maximal 10 Millionen Euro.

Die Forschungszulage beträgt generell 25 % der Bemessungsgrundlage. Zusätzlich können kleine und mittlere Unternehmen nun weitere 10 % beantragen, was die Forschungszulage auf insgesamt 35 % der Bemessungsgrundlage erhöht.

Neu ist die Berücksichtigung von Sachkosten. Neben den Personalkosten können nun auch Sachkosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt stehen, in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Für Einzelunternehmer wurde der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde von 40 Euro auf 70 Euro erhöht, um die Forschungszulage attraktiver zu gestalten. Diese Regelung gilt auch für Mitunternehmer. Die maximal förderfähige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bleibt unverändert.

Die Förderung für Auftragsforschung wurde leicht erhöht, sodass zukünftig 17,5 % (statt bisher 15 %) gefördert werden können.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von INNOMAGIC Deutschland GmbH / Veröffentlicht am 25.03.2024