Zum 1. Januar 2024 Anstieg von Mindestlohn & Ausbildungsvergütung

Ab dem 1. Januar 2024 treten in Deutschland neue Regelungen im Arbeitsrecht in Kraft. Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde, und weitere Anpassungen sind für 2025 geplant. Dies wird Auswirkungen auf Minijobs, Midijobs und Ausbildungsvergütungen haben. Andreas Bachmeier erklärt, was sich ändert.

Die Erhöhung des Mindestlohns ab Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde betrifft nicht nur Hauptbeschäftigte, sondern auch Minijobber und Midijobber.

Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro steigt auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob von 520 Euro auf 538 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze steigt entsprechend auf 6.456 Euro.

Die Höchstarbeitszeit für Minijobber bleibt unverändert, trotz des neuen Mindestlohns von 12,41 Euro pro Stunde können sie weiterhin etwa 43 Stunden im Monat arbeiten.

Wenn im Arbeitsvertrag kein allgemeiner Mindestlohn oder ein höherer Stundenlohn festgelegt ist, müssen Arbeitgeber die Arbeitsverträge von Minijobbern anpassen. Diese Anpassungen gelten auch für Rahmenbedingungen, die schriftlich festgelegt wurden.

Es ist nicht erlaubt, einen Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns zu vereinbaren. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, einschließlich Minijobber, mit wenigen Ausnahmen wie Praktikanten und Auszubildende.

Die Erhöhung der Minijob-Grenze hat auch Auswirkungen auf Midijobs. Die untere Verdienstgrenze für Midijobs steigt entsprechend, während die obere Grenze bei maximal 2.000 Euro bleibt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde anzuheben, was eine Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat zur Folge hat.

Parallel zur Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Mindestausbildungsvergütung. Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 649,00 Euro pro Monat. Diese Vergütung wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Die Mindestausbildungsvergütung erhöht sich auch in den folgenden Lehrjahren. Für Ausbildungen, die 2024 beginnen, beträgt sie:

  • 2. Lehrjahr: 766,00 Euro
  • 3. Lehrjahr: 876,00 Euro
  • 4. Lehrjahr: 909,00 Euro

Die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen gelten für Vollzeitausbildungen, doch auch Teilzeitauszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung kann entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gekürzt werden.

Tarifverträge haben Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Tarifgebundene Betriebe müssen die tarifliche Vergütung zahlen, während nicht tarifgebundene Betriebe mindestens die gesetzliche Mindestvergütung gewähren müssen. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung wird anhand der tariflichen Vergütungsregelungen beurteilt, wobei eine 20-Prozent-Regel als Orientierung dient.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft/ Veröffentlicht am 20.12.2023