Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie wird höchstwahrscheinlich nicht verlängert. Es gibt Anzeichen dafür, dass die Regierung dagegen entschieden hat. Das Bundesverfassungsgericht erklärte außerdem den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig, wodurch der Regierung das geplante Geld fehlt. Trotz der Entscheidung gegen eine Verlängerung forcieren verschiedene Politiker weiterhin eine Verlängerung. Aber bis zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ist noch nichts endgültig, obwohl die Tendenz klar ist. Ab dem 1. Januar 2024 wird höchstwahrscheinlich wieder der alte Umsatzsteuersatz von 19 Prozent für Gastronomiebetriebe gelten. Ecovis-Steuerberaterin Evelyn Karstädt aus Ahlbeck erklärt, worauf zu achten ist.
Die Gastronomie muss voraussichtlich zum Jahreswechsel ihre Kassensysteme umstellen und zum Regelsteuersatz von 19 Prozent für Restaurationsumsätze zurückkehren.
Ursprünglich senkte das erste Corona-Steuerhilfegesetz den Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen im Restaurant von 19 Prozent auf sieben Prozent. Diese Maßnahme sollte den gastronomischen Betrieben während der Pandemie helfen. Später wurde diese Regelung zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2023. Für Getränke galt und gilt weiterhin grundsätzlich ein Steuersatz von 19 Prozent.
Gastronomen sollten nun ihre Kassensysteme prüfen und entsprechend umstellen lassen, um zum Regelsteuersatz zurückzukehren. Wenn die Umstellung nicht erfolgt und die falsche Umsatzsteuer angewendet wird, gilt das als Steuerverkürzung. Das hat weitere Konsequenzen seitens des Finanzamts. Außerdem sollten betroffene Gastronomen ihre Kalkulation überprüfen.
Beherbergungsbetriebe, die Pauschalierungen für Frühstück oder andere Dienstleistungen anwenden, müssen diese Posten wieder mit 20 Prozent des Pauschalpreises ansetzen.
Es ist noch unklar, ob es bei der Besteuerung von Gastronomieleistungen beim Jahreswechsel Vereinfachungen geben wird. Bei vorherigen Umstellungen gewährte die Finanzverwaltung Anpassungen, um nicht mitten in der Nacht die Kassen umstellen zu müssen. Ob dies auch für die Umstellung zum 1. Januar 2024 gilt, ist noch offen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft/ Veröffentlicht am 20.12.2023