Berufsbedingter Umzug mit höheren Steuervorteilen verbunden

Ein Umzug aus beruflichen Gründen ist nicht immer vermeidbar und geht oft mit Kosten einher. Personen, die berufsbedingt umziehen müssen, können jedoch unter bestimmten Bedingungen ihre Ausgaben steuerlich absetzen. Dies erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Bedingungen für einen berufsbedingten Umzug

Statista zufolge ist Liebe der häufigste Grund für einen Umzug in Deutschland. Aber auch berufliche Gründe spielen eine große Rolle: Fast die Hälfte der Deutschen ist bereits aufgrund des Jobs umgezogen.

Kosten für einen beruflich bedingten Umzug können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der Arbeitnehmer beginnt bei einem Unternehmen zu arbeiten, das nicht am bisherigen Wohnort ansässig ist.
  • Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber an einen anderen Standort versetzt oder das Unternehmen zieht um.
  • Durch den Umzug verkürzt sich die tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde.
  • Der Umzug beinhaltet den Einzug oder Auszug aus einer Dienstwohnung.

Akzeptable Umzugskosten für das Finanzamt

Es gibt zwei Möglichkeiten, um Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend zu machen:

  1. Allgemeine Kosten: Dazu gehören Ausgaben für Besichtigungen, Umzugsfirmen und bis zu sechs Monate Miete für die alte Wohnung.
  2. Sonstige Kosten: Dazu gehören Kosten für Anzeigen, Telefonanschluss und Dokumentenänderungen.

Wer allgemeine Kosten geltend machen will, muss Quittungen vorlegen. Sonstige Kosten können über eine Pauschale abgesetzt werden, ohne Nachweise. Arbeitgebererstattungen können nicht zusätzlich abgesetzt werden.

Tatsächliche Kosten und Umzugspauschale absetzen

Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, können sowohl tatsächliche Kosten als auch Pauschalen geltend machen. Die Umzugspauschale wurde 2024 auf 964 Euro erhöht.

Umzugskosten für eine Zweitwohnung absetzen

Umzugskosten für eine Zweitwohnung können von der Steuer abgesetzt werden, allerdings nur die tatsächlichen Kosten, ohne Pauschalen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH / Veröffentlicht am 02.04.2024