Aufpassen bei Steuer auf Kryptowährung und ETFs

In den letzten Jahren haben ETFs und Kryptowährungen bei Investoren stark an Bedeutung gewonnen. Sie unterscheiden sich in ihren Risikoprofilen, Renditeerwartungen und auch in der Besteuerung.

Besteuerung von ETFs

ETFs, die einen Index abbilden, der oft aus Aktien besteht, unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf Kursgewinne beim Verkauf. Ausschüttungen aus ETFs werden ebenfalls mit der Abgeltungssteuer besteuert. Bei thesaurierenden Fonds, wo die Rendite automatisch reinvestiert wird, fällt hingegen eine Vorabpauschale an. Die Höhe richtet sich nach dem Basiszinssatz und dem investierten Betrag. Da auf Fondsebene bereits Steuern gezahlt werden, sind die Erträge auf Anlegerebene teilweise von der Besteuerung befreit. Die Höhe der Befreiung hängt von den Anlagebedingungen des Fonds ab. Bei klassischen ETFs mit einer Aktienquote von über 50 Prozent gewährt die Finanzverwaltung beispielsweise eine Befreiung von 30 Prozent. Anleger müssen somit nur 70 Prozent der Erträge versteuern. Es gibt einen Freibetrag von 1.000 Euro für Kapitalerträge und von 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Anleger können den Freibetrag auf ihre Bank im Voraus verteilen, um Steuern zu minimieren, oder ihn nachträglich in der Steuererklärung geltend machen.

Besteuerung von Kryptowährungen

Bei Kryptowährungen handelt es sich nicht um Unternehmensanteile oder Anleihen, sondern um digitale Währungen. Das hat steuerliche Auswirkungen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 14. Februar 2023 festgestellt, dass digitale Währungen als „andere Wirtschaftsgüter“ zu betrachten sind (IX R 3/22). Sie gelten nicht als klassische Kapitalanlagen, sondern als Spekulationsobjekte. Daher unterliegen sie nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der Spekulationssteuer, wenn sie innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft werden. Wer Kryptowährungen länger hält, muss den Verkaufsgewinn nicht versteuern.

Anleger tauschen oft Kryptowährungen in kurzer Zeit gegeneinander. Jeder Tausch wird als separater Kauf- und Verkaufsvorgang betrachtet. Die Gewinne sind zu versteuern, während für die neue Währung die Ein-Jahres-Frist von neuem beginnt. Anleger müssen auch die Freigrenze für Kryptowährungen beachten. Wenn sie die Grenze überschreiten, müssen sie die Gewinne vollständig versteuern. Die aktuelle Freigrenze beträgt 600 Euro, eine Erhöhung auf 1.000 Euro ist geplant. Es ist wichtig zu beachten, dass mögliche Verluste aus Kryptowährungen nur mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden dürfen. Wenn keine Gewinne erzielt werden, bleiben die Verluste bestehen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft / Veröffentlicht am 02.04.2024