Künftig wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union (EU) das Recht auf Reparatur ihrer Produkte eingeräumt. Ein entsprechendes Gesetz wurde Anfang Februar vom Europaparlament und dem Ministerrat vereinbart. Gemäß dieser Regelung sollen defekte Waren auch nach Ablauf der zweijährigen Mindestgewährleistungspflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums – gegen Gebühr – repariert werden können. Gleichzeitig haben sich die EU-Mitgliedsstaaten kürzlich auf eine neue Ökodesignverordnung für nachhaltige Produkte geeinigt. Diese Verordnung wird künftig die Reparierbarkeit im Produktdesign für viele Verbraucherprodukte vorschreiben.
Um die Reparierbarkeit ihrer Produkte nachzuweisen, bietet TÜV Rheinland einen neuen Service an. Die Fachleute des weltweit tätigen Prüfunternehmens untersuchen Produkte detailliert in ihren Laboren und erstellen einen Reparatur-Index. Dieser Index soll Herstellern helfen, genaue Informationen über die Reparierbarkeit ihrer Produkte zu erhalten und sich auf die neuen gesetzlichen Anforderungen vorzubereiten.
Um den Reparatur-Index zu ermitteln, überprüfen die Experten von TÜV Rheinland die Produktdokumentation und analysieren die für die Funktion eines Produkts vorrangigen Teile für die Reparatur. In einer Demontageprüfung wird festgestellt, ob und wie sich ein Produkt tatsächlich reparieren lässt. Das Ergebnis ist ein Bericht mit einer transparenten Bewertung der Reparierbarkeit anhand eines Index.
Stephan Scheuer, bei TÜV Rheinland in Deutschland für Business Development und Prüfung nachhaltiger Anforderungen an elektrische und elektronische Produkte verantwortlich, erklärt, dass sie in Übereinstimmung mit den von der EU oder in Frankreich veröffentlichten Produktvorschriften und Normen prüfen.
Scheuer empfiehlt den Herstellern, sich bereits heute intensiv mit dem Nachweis für die Reparierbarkeit ihrer Produkte zu befassen. Er betont, dass Produkte, die sich leicht reparieren lassen, ein wichtiger Schritt für die Kreislaufwirtschaft seien und weniger natürliche Ressourcen verbrauchen würden. Die Reparierbarkeit sei daher ein zentrales Kriterium für Nachhaltigkeit, das für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für gewerbliche Einkäufer und öffentliche Beschaffungsstellen in der EU immer wichtiger werde.
Die neue Regelung betrifft zahlreiche Branchen: Das Recht auf Reparatur gilt für alle Produkte, für die es bereits heute und zukünftig Vorgaben zur Reparierbarkeit in den „EU-Ökodesign-Regeln“ gibt. Dazu gehören beispielsweise Waschmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger sowie Smartphones und Tablets. Waschmaschinen müssen beispielsweise gemäß den Regeln bis mindestens zehn Jahre nach dem Kauf reparierbar sein. Weitere Geräte könnten ebenfalls unter dieses Recht auf Reparatur fallen, wenn die EU-Kommission entsprechende Vorgaben macht.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von TÜV Rheinland/ Veröffentlicht am 16.02.2024